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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. In inhaltlicher Hinsicht muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 26. März 2026 - VerfGH 38/26.VB-2 u. a., juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
41. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, setzt er sich bereits nicht mit den seine Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VerfGH 24/25.VB-3, juris, Rn. 6).
5Abgesehen davon geht diese Rüge weitgehend an der Begründung des angegriffenen Beschlusses über die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorbei. So beanstandet er, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass das Ablehnungsgesuch ausschließlich auf übliche Prozesshandlungen der abgelehnten Richterinnen gestützt worden sei. Eine dahingehende Erwägung enthält der angegriffene Beschluss indes so nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter ausführt, er habe keinen Zweifel daran gelassen, dass „die abgelehnten Richter sowohl mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter als auch mit der Verfügung dem Beschluß v. 12.12.2025 zum Ausdruck bringen, daß sie den Vortrag des Beschwerdeführers weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen haben“, nimmt er die Gründe des angegriffenen Beschlusses schon nicht in Blick. Überdies ist seine dabei aufgestellte Behauptung, die Richter hätten seinen wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereichten umfangreichen Schriftsatz nicht hinreichend würdigen können, letztlich spekulativ und durch nichts Greifbares unterlegt.
62. Mit seiner Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterlegt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, es habe ihm Verschleppungsabsicht und die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke vorgehalten sowie, dass er die Ablehnung lediglich auf die Vornahme von Prozesshandlungen gestützt habe. Dies lässt sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in Einklang bringen.
7Zutreffend hebt der Beschwerdeführer zwar im Weiteren heraus, dass das Verwaltungsgericht ein missbräuchliches Vorgehen darin gesehen hat, dass er einen umfangreichen Schriftsatz wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen war, eingereicht und das Befangenheitsgesuch dann damit begründet habe, eine hinreichende Auseinandersetzung der Einzelrichterin damit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Warum diese Erwägung die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs nicht tragen können soll, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht nachvollziehbar dar. Das Verwaltungsgericht hat ihm nicht das Einlegen eines umfangreichen Schriftsatzes vor der mündlichen Verhandlung vorgehalten, sondern den Umstand, dass er daraus ableiten will, die Richterin könne diesen Schriftsatz nicht durchdrungen haben und sei letztlich deshalb befangen. Es handelt sich, und dies ist der vom Beschwerdeführer übergangene Kern der Erwägung des Verwaltungsgerichts, um einen von ihm selbst herbeigeführten Umstand, aus dem er ohne greifbare Anhaltspunkte die spekulative Behauptung ableitet, die Richterin habe seinen Schriftsatz nicht hinreichend gewürdigt.
8Soweit er in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die Vorverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beruhe auf sachfremden Erwägungen, zielt dies auf die hier nicht streitgegenständliche Terminänderungsverfügung, für deren Sachfremdheit im Übrigen auch nichts Belastbares vorgetragen ist.
93. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, bringt er hierfür keine zusätzlichen Umstände vor und kann deshalb aus den vorstehenden Gründen auch mit dieser Rüge nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigen.