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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kfz-Betrieb mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Im September 2019 beauftragte die Firma G. (im Folgenden: Kundin) die Beschwerdeführerin mit der Reparatur ihres bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs. Am 25. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin der Kundin unter anderem Kosten der Fahrzeugreinigung in Höhe von 27,00 Euro netto und Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zu einer externen Lackiererei in Höhe von pauschal 150,00 Euro netto in Rechnung. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte auf die Kosten der Fahrzeugverbringung einen Betrag von 100,00 Euro, die Kosten der Fahrzeugreinigung regulierte er nicht. Die Kundin nahm den Haftpflichtversicherer in der Folge vor dem Amtsgericht Wuppertal unter anderem auf Ausgleich des Differenzbetrags von 77,00 Euro (für die Fahrzeugverbringung und -reinigung) in Anspruch. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Haftpflichtversicherer zur Zahlung des vorgenannten Differenzbetrags Zug um Zug gegen Abtretung der Schadenersatzansprüche der Kundin gegen die Beschwerdeführerin wegen etwaiger in der Rechnung vom 25. Oktober 2019 zu viel berechneter Reparaturkosten.
4Daraufhin erhob der Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht gegen die Beschwerdeführerin eine unter anderem auf Rückzahlung des Differenzbetrags von 77,00 Euro gerichtete Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 22. August 2022 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur (Rück-)Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 398 BGB. Die Beschwerdeführerin treffe eine Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Da weder die Geschädigte noch der Haftpflichtversicherer einen Einblick in die Abläufe der Reparaturwerkstatt hätten, sei die Beschwerdeführerin sekundär darlegungsbelastet dafür, dass die Verbringung der zu lackierenden Teile einen Aufwand von über 100,00 Euro netto veranlasst und inwiefern eine Fahrzeugreinigung konkret stattgefunden habe. Entsprechende Darlegungen der Beschwerdeführerin seien trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht erfolgt. Damit sei unter Berücksichtigung der Regelungen des § 138 Abs. 2, 3 ZPO davon auszugehen, dass die Lackierung keinen Aufwand von über 100,00 Euro (netto) verursacht habe. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Fahrzeugreinigung ihrer Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nachgekommen sei. Mangels hinreichender Darlegung habe das Gericht insbesondere auch angesichts der zahlreichen vorstellbaren Möglichkeiten einer Verbringung und Reinigung eines Fahrzeugs einen über 100,00 Euro hinausgehenden Betrag für eine mangels eigener Lackiererei notwendige Verbringung bzw. einen Mindestbetrag an Vergütung für die Fahrzeugreinigung nicht nach § 287 ZPO zu schätzten vermocht.
5Eine gegen dieses Urteil erhobene Gehörsrüge wies das Amtsgericht mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 17. November 2022 zurück. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 25. November 2022 zugestellt.
6Mit ihrer am 27. Dezember 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), des Willkürverbots (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), und des Justizgewährungsanspruchs in Gestalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG).
7II.
81. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.
9a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).
10b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung insgesamt nicht gerecht.
11aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt das Gericht gleichwohl nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 33/21.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.). Deshalb genügt es zur Darlegung der Gehörsrüge nicht, lediglich geltend zu machen, dass das Gericht abweichend von der Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 - VerfGH 31/22.VB-2, juris, Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04, juris, Rn. 56). Der Beschwerdeführer muss im Allgemeinen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts bzw. grundrechtsgleichen Rechts beruht. (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 - VerfGH 31/22.VB-2, juris, Rn. 16). Ferner hat ein Beschwerdeführer, welcher die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Ansehung einer fachgerichtlichen Entscheidung über seine Anhörungsrüge aufrecht erhält, sich mit den tragenden Erwägungen der seine Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung eingehend anhand des einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabs auseinandersetzen. Mit der Anhörungsrüge wird das sachnähere Fachgericht zu einer Überprüfung und gegebenenfalls Selbstkorrektur seiner beanstandeten Entscheidung veranlasst. Ohne Auseinandersetzung mit dem Ergebnis dieser Selbstüberprüfung und der vom Fachgericht dafür gegebenen Begründung bleibt die im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu leistende Darlegung einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG unvollständig (VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1, juris, Rn. 6).
12Nach diesen Maßstäben ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.
13(1) Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend rügt, das Amtsgericht habe ihren Vortrag zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere vor dem Hintergrund einer erfolgten Abnahme, sowie zum Umfang der erforderlichen Darlegungen übergangen, ein Beweisangebot nicht beachtet sowie Ausführungen zur Angemessenheit und Üblichkeit der Verbringungskosten nicht zur Kenntnis genommen, hat sich das Amtsgericht mit diesen Ausführungen spätestens im Rahmen des Beschlusses über die Anhörungsrüge befasst. Gleiches gilt für den Vortrag, dass die abgerechneten Kostenpositionen bereits in einem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten enthalten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin anhand einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesem Beschluss aufzeigen müssen, weshalb trotz der vom Amtsgericht näher begründeten Entscheidungsunerheblichkeit eines möglichen Gehörsverstoßes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1, juris, Rn. 7). Hieran fehlt es. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich lediglich darauf zu rügen, das Amtsgericht habe sich nicht mit jedem vorgebrachten Argument und der hierzu zitierten Rechtsprechung befasst. Dies genügt nach den vorgenannten Maßstäben zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht.
14(2) Weiter vermag die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht mit einer Hinweispflichtverletzung im Sinne des § 139 ZPO zu begründen. Insofern rügt sie mit der Verfassungsbeschwerde, das Amtsgericht habe es unterlassen, „eindeutig“ darauf hinzuweisen, dass es sich nach seiner Auffassung bei einem in ihren Geschäftsräumen befindlichen Preisaushang um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handele. Die Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Parteivorbringens wird zwar ergänzt durch das aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist aber nur auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH NRW Beschluss vom 13. Juni 2023 - VerfGH 48/22.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.). Bereits dies ist weder dargetan noch ersichtlich. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass sie mit Blick auf die behauptete Hinweispflichtverletzung den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt hat. Denn schon dem Urteil des Amtsgerichts war bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass es die Auffassung vertrat, der Preisaushang stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. So hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weder dargelegt, dass die Kfz-Reparaturbedingungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, noch der vorgelegte Preisaushang in den Vertrag „einbezogen“ worden seien und sich damit hinsichtlich beider Dokumente der Formulierung aus der amtlichen Überschrift des § 305 BGB bedient. Hätte das Urteil tatsächlich eine Überraschungsentscheidung dargestellt, hätte es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mithin bei der gebotenen sorgfältigen Prozessführung oblegen, im Rahmen der Anhörungsrüge die Hinweispflichtverletzung zu rügen und das Amtsgericht mit den erstmals mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Standpunkten zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie nicht alle ihr zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 16).
15bb) An einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG fehlt es weiter, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht. Insoweit rügt sie, das Amtsgericht habe einerseits ausgeführt, die ihr zustehende Vergütung nach § 287 ZPO nicht schätzen zu können. Andererseits habe es, indem es dem Haftpflichtversicherer einen Betrag von 77,00 Euro zugesprochen habe, eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorgenommen, obgleich die Voraussetzungen für eine Schätzung ebenso wenig vorgelegen hätten, wie eine ausreichende Schätzgrundlage. Diese Ausführungen finden in den Gründen der angegriffenen Entscheidung indes schon keine Stütze. Das Amtsgericht hat dem Haftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 398 BGB zugesprochen. Insofern hat es einen Verstoß gegen die Pflicht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Betriebsführung angenommen, da sie ihrer sekundären Darlegungslast mit Blick darauf, welche Tätigkeiten in welchem Umfang den Positionen „Reinigung“ und „Verbringung“ zugrunde lagen, nicht nachgekommen sei. In Ermangelung dieser Darlegungen meinte das Amtsgericht auch eine Mindestvergütung für die vorgenannten Positionen - die über den von dem Haftpflichtversicherer anerkannten und nicht im Streit stehenden - Betrag von 100,00 Euro für die Verbringung hinausgehe, nicht schätzen zu können. Demzufolge hat es der Klage des Haftpflichtversicherers mit Blick auf den Differenzbetrag von 77,00 Euro bezüglich der Positionen „Reinigung“ und „Verbringung“ vollumfänglich stattgegeben. Um eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ging es dabei also nicht. Sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber tatsächlich - wofür angesichts ihrer Ausführungen viel spricht - im Kern eine (vermeintliche) Verkennung der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast durch das Amtsgericht beanstanden wollen, wäre die Verfassungsbeschwerde nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Denn insoweit rügt sie keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten bei der Anwendung von Prozessrecht des Bundes, sondern bei der Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB, einer Vorschrift des materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts. Eine solche Überprüfung ist dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG entzogen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 6).
16cc) Unzulässig mangels ausreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG rügt, weil das Amtsgericht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. So hat sich bereits das Fachgericht im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge im Einzelnen mit den in der Verfassungsbeschwerde genannten Argumenten der Beschwerdeführerin für die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO) befasst. Insbesondere hat es dargelegt, weshalb das von der Beschwerdeführerin auch mit der Verfassungsbeschwerde als (vermeintlich) abweichende Entscheidung herangezogene Verzichtsurteil des Amtsgerichts Wuppertal eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der fachgerichtlichen Entscheidung anhand der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe lässt die Verfassungsbeschwerde indes vermissen.
17dd) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
182. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.