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Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
VerfGH 110/25.VB-1
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
6
7Beschwerdeführers,
8wegen Wohnungsräumung (u. a. Vergleich im Verfahren beim Amtsgericht Bielefeld 411 C 86/25)
9hat die 1. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 27. Januar 2026
12durch
13die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
14den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
15den Richter Dr. Röhl
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
19|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Röhl |