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Der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde steht es nicht entgegen, wenn sich die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsschutzgarantie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verhalten anstatt zum tatsächlich einschlägigen allgemeinen Justizgewähranspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Diese beiden in der Landesverfassung enthaltenen Rechte unterscheiden sich lediglich hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche, nicht aber in ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt.
Verletzt ein Rechtspfleger bei der Protokollierung einer Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO seine prozessuale Fürsorgepflicht (hier: Entgegennahme einer vom Revisionsführer gefertigten Begründungsschrift und Verweis hierauf als Anlage zum Protokoll) und folgt daraus die Formwidrigkeit einer Verfahrensrüge, so kann die Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darauf gestützt werden, dass es sich dabei um ein Verschulden des Rechtsmittelführers handele.
VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Juli 2026 - VerfGH 107/24.VB-2
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2024 - III-3 ORs 26/24 und III-3 Ws 61/24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 4 Absatz 1 LV in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2024 - III-3 Ws 86/24 - wird damit gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
G r ü n d e
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Revisionsverfahren.
41. a) Mit Urteil vom 20. Oktober 2022 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine dagegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 6. Juni 2023 als unbegründet. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer erstmals am 9. Juni 2023 Revision ein.
5b) Nach formloser Übersendung der schriftlichen Begründung des Berufungsurteils an den Beschwerdeführer unter dem 11. Juli 2023 und Zustellung an dessen früheren Verteidiger am 18. Juli 2023 begründete der Beschwerdeführer seine Revision am 11. August 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts. Er begründete sie wegen der Verletzung des Verfahrensrechts mit der Verfahrensrüge und wegen der Verletzung des materiellen Rechts mit der Sachrüge vollumfänglich. Weiter wurde dem Protokoll eine vom Beschwerdeführer schriftsätzlich ausgearbeitete Revisionsbegründung beigefügt, auf die er im Protokoll vollumfänglich Bezug nahm. Darüber hinaus wurde im Protokoll der Inhalt eines in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründung nicht leserlichen Absatzes wörtlich vermerkt. Eine Erklärung der protokollierenden Rechtspflegerinnen, die Verantwortung für das Protokollierte abzulehnen und den Beschwerdeführer auf die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen zu haben, enthält das Protokoll nicht.
6c) Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2024 dem Beschwerdeführer persönlich das Berufungsurteil wegen festgestellter Mängel bei der ursprünglichen Zustellung unter Hinweis auf die damit erneut beginnende Frist zur Revisionsbegründung förmlich zugestellt hatte, begründete dieser am 22. Februar 2024 seine Revision erneut zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts. Er begründete sie wegen der Verletzung des Verfahrensrechts mit der Verfahrensrüge und wegen der Verletzung materiellen Rechts mit der Sachrüge vollumfänglich. Auf seine als Anlage zum Protokoll genommene Revisionsbegründung vom 22. Februar 2024 nahm er im Protokoll vollinhaltlich Bezug. Eine Erklärung der protokollierenden Rechtspflegerinnen, die Verantwortung für das Protokollierte abzulehnen und den Beschwerdeführer auf die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen zu haben, enthielt das Protokoll auch diesmal nicht.
7d) Unter dem 10. April 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen.
8Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts sei nicht in einer den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden und daher unbeachtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer die Revision am 11. August 2023 und am 22. Februar 2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gemäß § 345 Abs. 2 StPO begründet und dabei sowohl die Verletzung von Verfahrensrecht als auch von sachlichem Recht gerügt. Im Folgenden habe er aber lediglich auf die von ihm selbst verfasste Revisionsbegründung vom selben Tag „vollinhaltlich Bezug“ genommen und lediglich einen beim Kopieren verdeckten und daher nicht lesbaren Teil ergänzt bzw. vervollständigt. Eine solche Bezugnahme sei gemäß Nr. 150 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) unwirksam. Danach müsse das Protokoll über die Revisionsbegründung aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf andere Schriftstücke seien unwirksam.
9Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge greife nicht durch. Die Überprüfung des Urteils ergebe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.
10e) Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 17. April 2024 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen und von ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge. Er habe darauf vertrauen können, dass seine Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 11. August 2023 und 22. Februar 2024 durch die Rechtspflegerinnen eine Form erfahren würden, die den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genüge. Es seien insbesondere keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er diesen Mangel selbst verschuldet habe. Zugleich wiederholte er die Revisionsbegründung, die dieses Mal in der Weise protokolliert wurde, dass der gesamte Schriftsatz des Beschwerdeführers in das Protokoll übernommen wurde.
11f) Unter anderem auf diesen Wiedereinsetzungsantrag nahm der Beschwerdeführer in seiner zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. April 2024 abgegebenen Gegenerklärung vom 28. April 2024 Bezug.
12g) Unter dem 29. April 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht komme, wenn die Revision - wie hier - mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden sei. Sie könne nur dann ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Antragsteller unverschuldet durch äußere Umstände oder durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Indem der Beschwerdeführer die Revisionsbegründung nur übergeben und nicht zu Protokoll der Rechtspflegerinnen erklärt habe, habe er den Mangel selbst zu verschulden. Er habe gerade nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei bloßer Übergabe seiner Revisionsbegründung diese durch die Rechtspflegerinnen eine Form erfahren würde, die dem § 345 Abs. 2 StPO entspricht.
13h) Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nach § 44 Satz 1 StPO in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden sei. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung diene nicht dazu, formale Mängel in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu heilen. Deshalb komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, wenn die Revision - wie vorliegend - mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden sei, grundsätzlich nicht in Betracht. Sie könne nur dann ausnahmsweise erfolgen, wenn der Beschwerdeführer durch äußere Umstände oder durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Begründung der Verfahrensrügen gehindert worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Beschwerdeführer die „Verfahrensrüge“ nicht zu Protokoll der Rechtspflegerinnen erklärt, sondern seine schriftlichen Ausführungen hierzu lediglich als Anlage zu Protokoll übergeben habe.
14Des Weiteren verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet, weil die Nachprüfung des angegriffenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.
15i) Die gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. September 2024 als unbegründet zurück.
162. Mit seiner am 13. September 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2024 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2024 verletze ihn in seinem Recht auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
173. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
184. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf keinen Gebrauch gemacht.
195. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs mitgeteilt, dass dort keine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in derselben Sache anhängig war oder ist.
20II.
21Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
221. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG rügt und hierzu ausführt, es hier aber stattdessen um eine Verletzung des allgemeinen Justizgewähranspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG geht. Beide Grundrechte stehen im Verhältnis besonderer Sachnähe. Der allgemeine Justizgewähranspruch und dessen Spezialregelung, die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG, unterscheiden sich im rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht; Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Anwendungsbereiche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 BvR 1699/22, NJW 2024, 956 = juris, Rn. 42).
232. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts bei der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundlegend verkannt.
24a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewähranspruch garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes, die in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert wird, sich aber auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter richtet. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 23/23.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.).
25Im Hinblick auf diese Gewährleistungen dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 1 BvR 1718/24, NJW 2025, 2686 = juris, Rn. 16, m. w. N.). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339 = juris, Rn. 11). Insoweit garantiert Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auch das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem gewährleistet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf, und auch unter diesem Aspekt die Anforderungen daran, was der Betroffene zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst haben muss, nicht überspannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 1 BvR 545/25, NJW 2025, 2905 = juris, Rn. 11).
26b) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht mit der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
27Im Ausgangspunkt geht es noch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen davon aus, dass eine Wiedereinsetzung dann zu gewähren sei, wenn der Beschwerdeführer durch äußere Umstände oder durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Begründung der Verfahrensrügen gehindert worden sei. Mit seiner daran anknüpfenden Erwägung, ein solcher Fall sei hier aber deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die „Verfahrensrüge“ nicht zu Protokoll der Rechtspflegerinnen erklärt, sondern seine schriftlichen Ausführungen hierzu lediglich als Anlage zu Protokoll übergeben habe, verfehlt es aber hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gebotene faire Handhabung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
28aa) Nimmt ein Rechtspfleger gemäß § 345 Abs. 2 StPO eine Revisionsbegründung zu Protokoll auf, trifft ihn die prozessuale Fürsorgepflicht, auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken (vgl. Nr. 150 RiStBV; BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, Rpfleger 2002, 279 = juris, Rn. 13, und vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06, juris, Rn. 6; Schl.-H. OLG, Beschluss vom 9. März 2006 - 2 Ss 31/06 (27/06), juris, Rn. 31). Die Mitwirkung des Rechtspflegers darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von dem Revisionsführer Vorgebrachten erschöpfen. Er muss sich vielmehr an der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, Rpfleger 2002, 279 = juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 StR 64/21, ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR64.21.0, juris, Rn. 5; Brem. OLG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, juris, Rn. 13; Schl.-H. OLG, Beschluss vom 9. März 2006 - 2 Ss 31/06 (27/06), juris, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2005 - 2 Ss OWi 605/05, juris, Rn. 5).
29Dieser Pflicht zur gestaltenden Beteiligung an der Anfertigung der Revisionsbegründung genügt der Rechtspfleger nicht, wenn er wie eine bloße Schreibkraft des Betroffenen oder wie eine Briefannahmestelle tätig wird und sich darauf beschränkt, lediglich die von dem Revisionsführer gefertigte Revisionsbegründungsschrift entgegenzunehmen und auf diese als Anlage zum Protokoll zu verweisen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. März 1995 - 2 ObOWi 96/95, juris, Rn. 10; Brem. OLG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, juris, Rn. 13 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. September 2005 - Ss (OWi) 614/05, juris, Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2005 - 2 Ss OWi 605/05, juris, Rn. 5; Wiedner, in: Graf, BeckOK StPO, Stand: 1. Oktober 2025, § 345 Rn. 50).
30Ist ein Rechtspfleger seiner prozessualen Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, kann die Revision erst dann als unzulässig verworfen werden, wenn zuvor eine Korrektur der Entscheidung durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von Amts wegen oder auf Antrag - ermöglicht wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06, juris, Rn. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, Rpfleger 2002, 279 = juris, Rn. 13; Brem. OLG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, juris, Rn. 14 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. September 2005 - Ss (OWi) 614/05, juris, Rn. 26 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2005 - 2 Ss OWi 605/05, juris, Rn. 8; Gericke, in: Barthe/Gericke, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 26). Dabei kommt ein Versäumnis des Rechtspflegers bei der Protokollierung gemäß § 345 Abs. 2 StPO selbst dann in Betracht, wenn das Protokoll mit der Erklärung des Rechtspflegers schließt, der Beschwerdeführer habe auf Aufnahme des Antrags in der vorliegenden Form bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 2 BvR 2422/16, juris, Rn. 2).
31bb) Gemessen daran ist die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht mit Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, weil sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.
32Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Revisionsbegründung nicht zu Protokoll der Rechtspflegerinnen erklärt, sondern er sie diesen lediglich als Anlage übergeben habe. Daher beruhe der Formmangel der Revisionsbegründung auf einem Verschulden des Beschwerdeführers und gerade nicht auf einem Fehler der protokollierenden Rechtspflegerinnen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Revisionsführer einen Mangel der Revisionsbegründung selbst verschuldet, wenn er die Revisionsbegründung nicht zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt, sondern er sie diesem lediglich übergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998 - 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110 = juris, Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seine Revisionsbegründung nicht lediglich übergeben, sondern er hat die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle wegen der Verletzung des Verfahrensrechts mit der Verfahrensrüge und wegen der Verletzung materiellen Rechts mit der Sachrüge vollumfänglich begründet. In diesem Zusammenhang und zu diesem Zweck hat er auf seine als Anlage zu Protokoll genommene Revisionsbegründung vollinhaltlich Bezug genommen, was die Rechtspflegerinnen vorbehaltlos so protokolliert haben. Lag mithin keine bloße Übergabe einer Revisionsbegründungsschrift vor, sondern fand eine Protokollierung der Revisionsbegründung statt, löste dies die prozessuale Fürsorgepflicht der Rechtspflegerinnen aus, sich gestaltend an der formgerechten Anfertigung der Revisionsbegründung zu beteiligen. Insbesondere hätten sie den Beschwerdeführer entsprechend Nr. 150 Abs. 2 Satz 2 RiStBV über die richtige Art der Revisionsbegründung belehren und auf eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fassung hinwirken müssen, was aber offenbar unterblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Pflicht entsprochen haben.
33c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2024 beruht auf der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht insgesamt eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es die Verantwortlichkeit des Gerichts für die formwidrige Revisionsbegründung hinreichend beachtet hätte.
343. Die Entscheidung über die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen dieser Grundrechtsverletzung begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist (vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 19, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 104/21.VB-2, DAR 2022, 626 = juris, Rn. 19).
354. Gemäß § 61 Abs. 2 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss vom 23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Mit dieser Entscheidung wird der ebenfalls angegriffene Anhörungsrügebeschluss vom 2. September 2024 gegenstandslos (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 104/21.VB-2, DAR 2022, 626 = juris, Rn. 20).
365. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 63 Abs. 4 VerfGHG.