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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 107/24.VB-2

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Plenum
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 107/24.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH107.24VB2.00
 
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3ORs 26/24 und III-3 Ws 61/24
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 86/24
Leitsätze:
  1. Der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde steht es nicht entgegen, wenn sich die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsschutzgarantie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verhalten anstatt zum tatsächlich einschlägigen allgemeinen Justizgewähranspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Diese beiden in der Landesverfassung enthaltenen Rechte unterscheiden sich lediglich hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche, nicht aber in ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt.

  2. Verletzt ein Rechtspfleger bei der Protokollierung einer Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO seine prozessuale Fürsorgepflicht (hier: Entgegennahme einer vom Revisionsführer gefertigten Begründungsschrift und Verweis hierauf als Anlage zum Protokoll) und folgt daraus die Formwidrigkeit einer Verfahrensrüge, so kann die Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darauf gestützt werden, dass es sich dabei um ein Verschulden des Rechtsmittelführers handele.

VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Juli 2026 - VerfGH 107/24.VB-2

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2024 - III-3 ORs 26/24 und III-3 Ws 61/24 - verletzt den Be­schwerdeführer in sei­nem Recht aus Artikel 4 Absatz 1 LV in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2024 - III-3 Ws 86/24 - wird damit gegen­standslos.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Aus­lagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

 
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