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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 103/25.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5der Frau
6
7Beschwerdeführerin,
8gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W
9hat die 2. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 27. Januar 2026
12durch
13den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
14den Richter Dr. Gilberg und
15den Richter Prof. Dr. Wieland
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
19Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
20|
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |