Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG gerichtet sein sollte, wäre es als unzulässig zurückzuweisen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2025 gehört Vizepräsident Prof. Dr. Heusch der zur Entscheidung berufenen 3. Kammer nicht an. Damit würde einem Ablehnungsgesuch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
VerfGH 101/25.VB-3
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,
6
7Beschwerdeführers,
8gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2025 - 3133-3 -
9hat die 3. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 15. September 2026
12durch
13die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
14den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
15den Richter Dr. Nedden-Boeger
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG gerichtet sein sollte, wäre es als unzulässig zurückzuweisen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2025 gehört Vizepräsident Prof. Dr. Heusch der zur Entscheidung berufenen 3. Kammer nicht an. Damit würde einem Ablehnungsgesuch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
19Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
20Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
21|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Grzeszick |
Dr. Nedden-Boeger |