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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Zweifel an der rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) ausräumen konnte. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu der hier beanstandeten Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts trotz Terminverlegungsantrags auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).