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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 84/24.VB-3

Datum:
14.01.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 84/24.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH84.24VB3.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

 
 

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