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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 83/25.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
6Beschwerdeführers,
7gegen
81. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 A 1959/25 –
2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 B 738/25 –
hat die 2. Kammer des
12VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
13am 18. November 2025
14durch
15den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
16den Richter Dr. Gilberg und
17den Richter Prof. Dr. Wieland
18gemäß §§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
19einstimmig beschlossen:
20Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
21Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |