Datum:
16.12.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 75/25.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH75.25VB2.00
Tenor:
Vizepräsident Prof. Dr. Heusch ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er als Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs hinsichtlich seines angegriffenen Schreibens vom 23. Juni 2025 gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig gewesen ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).