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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 72/25.VB-2

Datum:
28.10.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 72/25.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1028.VERFGH72.25VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).

 
 

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