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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 45/25.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
6
7Beschwerdeführers,
8gegen
9den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2025 – 14 A 959/25 –
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Februar 2025 – 7 K 1378/21 –
hat die 2. Kammer des
13VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
14am 16. Dezember 2025
15durch
16den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
17den Richter Dr. Gilberg und
18den Richter Prof. Dr. Wieland
19gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
20einstimmig beschlossen:
21Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
22|
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |