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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 3/25.VB-2

Datum:
11.02.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 3/25.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0211.VERFGH3.25VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschrift des § 78 ZPO und bundesgesetzlich geregelte Rechtsbehelfsfristen wendet, handelt es sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht um taugliche Beschwerdegegenstände (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer, sofern sein Vorbringen überhaupt nachvollziehbar ist, nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.

 
 

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