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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschrift des § 78 ZPO und bundesgesetzlich geregelte Rechtsbehelfsfristen wendet, handelt es sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht um taugliche Beschwerdegegenstände (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer, sofern sein Vorbringen überhaupt nachvollziehbar ist, nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.