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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG mit dem Ziel, der R-Klinik in N vorläufig den Abbruch der Behandlung der Mutter der Antragstellerin zu untersagen, hat keinen Erfolg.
31. Soweit die Antragsbegründung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin ein rechtswidriges Hinwegsetzen des Betreuers und der behandelnden Klinik über den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. April 2024 – VerfGH 44/24.VB-2 – befürchtet, wäre ihr Antrag mangels hinreichender Begründung unzulässig (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG), weil hierfür nichts Greifbares vorgetragen wurde.
42. Soweit die Antragstellerin einen Behandlungsabbruch auf Grundlage bzw. infolge des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Februar 2025 – 65 XVII 15/24 W – besorgt, genügt ihr Antrag nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 3. Juli 2024 – VerfGH 76/24.VB-1, juris, Rn. 1 f.).
5Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Februar 2025, dessen tragenden Erwägungen die Antragstellerin im Wesentlichen übergeht, hat sie unter dem 4. März 2025 Beschwerde eingelegt. Über diese ist ausweislich des weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 7. März 2025 – 65 XVII 15/24 W – noch nicht entschieden; sie liegt der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vor. Mit Blick darauf ist ihre Behauptung, die Bearbeitung dieses Rechtsschutzantrags werde verweigert und sie könne sich auch mit Anträgen auf Gewährung fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht durchsetzen, nicht nachvollziehbar.
6Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2025, mit dessen tragenden Erwägungen sich die Antragstellerin ebenfalls nicht hinreichend auseinandersetzt, ist überdies die Beschwerde statthaft. Dass die Antragstellerin hiervon Gebrauch gemacht hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist nicht erkennbar.
7Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4, § 60 Satz 1 VerfGHG abgesehen.