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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 141/24.VB-2

Datum:
11.03.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 141/24.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH141.24VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem sind die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Hierauf hat der Vorsitzende die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2025 hingewiesen. Die ergänzende, ebenfalls im Wesentlichen nur kursorische Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2025 räumt diese Unzulänglichkeiten nicht aus.

 
 

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