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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 135/24.VB-1

Datum:
14.01.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 135/24.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

 
 

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