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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 131/24.VB-1

Datum:
01.07.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 131/24.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0701.VERFGH131.24VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden, nicht nur selektiven, Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand einschlägiger verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

 
 

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