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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 131/24.VB-1

Datum:
14.01.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 131/24.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH131.24VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Sofern sein Vorbringen überhaupt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zum Gegenstand hat und nicht lediglich eine womöglich fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen.

 
 

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