Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
31. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der umgangsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wendet, folgt die Unzulässigkeit aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes – wie hier – Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, was insoweit nicht der Fall ist, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.
42. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.
5Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 92/24.VB-2, juris, Rn. 2, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde hier schon deshalb nicht, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt.