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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 115/22

Datum:
18.11.2025
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Plenum
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 115/22
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH115.22.00
 
Leitsätze:
  1. Die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das Gemeindefinan­zierungsgesetz 2022 normierte Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Gewerbe­steuer und Grundsteuer B anhand von fiktiven Hebesätzen, deren Höhe nach der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig differenziert ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2022), verstößt nicht gegen das Gebot der interkom­munalen Gleichbehandlung mitsamt dem Gebot der Systemgerechtigkeit.

  1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausge­staltung des kommunalen Finanzausgleichs in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an die Rechtsstellung als kreisfrei oder kreisangehörig als Differenzie­rungskriterium bei den fiktiven Realsteuerhebesätzen anknüpfen können. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht feststellen, dass die nach Rechtsstellung dif­ferenzierten fiktiven Realsteuerhebesätze zur Steuerkraftermittlung offensichtlich ungeeignet sind.

  1. Nach Ausschöpfung der umfassenden verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten hat sich der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der vorhandenen finanzwissen­schaftlichen Positionen dafür entschieden, der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig maßgebliche Bedeutung für die Abbildung von Steu­ererhebungspotentialen beizumessen und auf dieses Merkmal als Differen­zierungskriterium abzustellen. Der Gesetzgeber hat eine empirische Evidenz sei­ner Entscheidung zugrunde gelegt, die nicht schlichtweg falsch oder unvertretbar erscheint, zumal die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differen­zierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden dürfen.

  1. Die „Ursache“ für die jeweiligen Realsteuerhebesätze der Gemeinden ist für das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verfassungsrechtlich unerheblich. Die Steuerkraftermittlung nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz zeichnet sich dadurch aus, dass sie von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde und damit von den insoweit entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen der jeweili­gen Gemeinde unabhängig ist.

  1. Die Normierung von nach Rechtsstellung differenzierten fiktiven Realsteuerbe­sätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar und begrün­det keinen Widerspruch im System des kommunalen Finanzausgleichs. Dabei kann offen bleiben, ob das Gebot der Systemgerechtigkeit auch „übergreifend“ gleichsam auf der Seite der Finanzbedarfs- und Steuerkraftermittlung anzuwen­den ist.

  1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, auch im Rahmen der Ermittlung der Ausgangsmesszahl nach der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig zu differenzieren, d.h. die Rechtsstellung als Bedarfsindikator zu berücksichtigen. Die Ermittlungen der Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmess­zahl erfolgen unabhängig voneinander. Dies folgt sowohl aus der normsystema­tischen Stellung der § 8 und § 9 GFG 2022 als auch aus dem Sinn und Zweck des kommunalen Finanzausgleichs.

  1. Der Umstand, ob bzw. dass eine Gemeinde haushaltsrechtlichen Konsolidie­rungspflichten aus Haushaltssicherung oder Haushaltssanierung nach dem Stär­kungspakt Stadtfinanzen unterliegt, ist weder im Rahmen der Ermittlung der Steu­erkraftmesszahl noch der Ermittlung der Ausgangsmesszahl zu beachten. Dieser Umstand ist vielmehr das Ergebnis der Relation zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl. Erst hierdurch bzw. die Ableitung der Schlüsselzuwei­sung wird deutlich, ob und in welcher Höhe eine Gemeinde Schlüsselzuweisun­gen erhält und damit „finanzschwach“ oder „finanzstark“ im Sinne des Gemein­definanzierungsgesetzes 2022 ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 

 
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