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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 78/23.VB-2

Datum:
20.02.2024
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 78/23.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH78.23VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

 
 

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