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Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juli 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin zeigt mit ihren Einwendungen weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Insbesondere hat die Kammer die von der Antragstellerin vorgebrachten Entscheidungen und Einlassungen der Fachgerichte zur Kenntnis genommen und auch in deren Ansehung den Schluss gezogen, dass die Rechtswegerschöpfung weder offensichtlich aussichtslos noch sonst unzumutbar ist.