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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 70/22.VB-1

Datum:
20.02.2024
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 70/22.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH70.22VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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