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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
31. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 83/20.VB-3, juris, Rn. 2).
4Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Weder werden die in Bezug genommen Urteile vorgelegt noch die Umstände der von dem Oberlandesgericht bzw. dem Justizministerium angeblich veranlassten erfolglosen Klage nachvollziehbar dargestellt. Es ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin, die einen vom Justizministerium angeblich angerichteten Millionenschaden rügt, auch nicht erkennbar, gegen welche konkreten Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sie sich wenden möchte.
52. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.