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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 31/23

Datum:
09.04.2024
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 31/23
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH31.23.00
 
Leitsätze:

1. Das Recht auf Aktenvorlage gehört zum Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechts gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LV.

2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird durch den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsauftrag bestimmt und begrenzt. Der genaue Inhalt des Untersuchungsauftrags ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Einsetzungsbeschluss insbesondere im Lichte des Zwecks des parlamentarischen Untersuchungsrechts, der Bedeutung des Beweiserhebungsrechts und der Entstehungsgeschichte des Einsetzungsbeschlusses zu verstehen ist.

3. Ein Beweisbeschluss ist gegebenenfalls im Lichte des Einsetzungsbeschlusses auszulegen.

4. Enthält eine Ministerin oder ein Minister als Adressat des Aktenvorlagebegehrens einem Untersuchungsausschuss Beweismittel vor, so unterliegt sie bzw. er von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht. Die Begründung muss die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen. Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur, wenn der Ablehnungsgrund evident ist. Die Nachholung einer fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung in einem anschließenden verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren ist ausgeschlossen (Bestätigung von VerfGH NRW, Urteil vom 20. April 2021 – VerfGH 177/20 –).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 LV verstoßen hat, indem sie die Vorlage von Akten an den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II auf der Grundlage des Beweisbeschlusses Nr. 13 vom 4. November 2022 auf solche aus dem Zeitraum vom Einsetzen des Starkregens bis zum Abfließen der Wassermassen beschränkt hat.

 
1

A.

2

I.

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

II.

44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76

B.

77

I.

78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

II.

91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110
 

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