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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem zivilgerichtlichen Verfahren über einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016; im Folgenden: DSGVO).
4Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt eine österreichische Internet-Plattform, über die online Reservierungen in Restaurants vorgenommen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer diese Plattform genutzt hatte, richtete er im März 2020 eine E-Mail an die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit der er gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten zu seiner Person begehrte. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erteilte die Auskunft nach Erinnerung mit E-Mail vom 10. April 2020 unter Fristsetzung bis zum 17. April 2020 und erneuter Aufforderung mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27. April 2020 unter Fristsetzung bis zum 6. Mai 2020 mit Schreiben vom 15. Mai 2020. In einem daraufhin zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geführten Rechtsstreit über Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Beschwerdeführers begehrte dieser klageerweiternd, die Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag von 500,00 € aber nicht unterschreiten sollte. Begründet wurde dieser Anspruch damit, dass der auf größtmöglichen Datenschutz bedachte Beschwerdeführer durch die verspätete Auskunftserteilung in einem Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten die Kontrolle über die eigenen Daten verloren habe und es ihm – damit einhergehend – in diesem Zeitraum unmöglich gewesen sei, Rechte in Bezug auf diese Daten auszuüben. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren mit Blick auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen, die seinerzeit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vorlagen, auszusetzen. Mit Urteil vom 5. August 2022 wies das Amtsgericht Düsseldorf die auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes gerichtete Klage ab, weil ein Schaden nicht dargelegt sei. Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV sah es ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers, mit der dieser auch beantragte, das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wies das Landgericht Düsseldorf nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, der dem Beschwerdeführer am 2. Januar 2024 zuging. Der Anwendungsbereich des Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei schon nicht eröffnet, weil Art. 82 Abs. 1 DSGVO die Verletzung von Auskunftsansprüchen und Informationspflichten nicht erfasse. Ungeachtet dessen sei es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neuesten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gelungen, einen Schaden hinreichend plausibel und substantiiert darzulegen. Selbst wenn auch die bloße Befürchtung eines Missbrauchs personenbezogener Daten im Einzelfall als immaterieller Schaden anerkannt werden könne, bedürfe es diesbezüglich eines nachvollziehbaren und plausiblen Vorbringens ebenso wie zu dem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten DSGVO-Verstoß und dem Schaden, woran es hier fehle. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, welche Ängste und Befürchtungen er nach der unterbliebenen Beantwortung des Auskunftsverlangens hier hatte. Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023 (Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370) und der damit einhergehenden Klärung Art. 82 DSGVO betreffender Auslegungsfragen bedürfe es keiner (weiteren) Vorlage gemäß Art. 267 AEUV. Denn eine Vorlagepflicht des nationalen Gerichts bestehe nicht in den Fällen eines sog. acte éclairé, d.h. bei gesicherter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem gleichgelagerten Fall, und eines sog. acte claire, d.h., wenn die richtige Auslegung offensichtlich und ohne Zweifel sei.
5Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 5. August 2022 und den landgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2023 erhoben. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landgericht habe Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es letztinstanzlich entschieden und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der zu klärenden Fragen abgesehen habe, ob in Bezug auf Art. 82 DSGVO grundsätzlich jeder Verordnungsverstoß haftungsbegründend in Frage komme oder ob ein Verarbeitungsverstoß erforderlich sei und ob der bloße Kontrollverlust und die Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers als immaterielle Schäden ausreichend seien. Bei der Beantwortung der erstgenannten, vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht ausdrücklich entschiedenen Frage habe das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten und sich bewusst gegen die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union positioniert, welcher über die drei Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen beiden hinaus keine weiteren haftungsbegründenden Voraussetzungen zulasse. Bei der Beantwortung der zweiten Frage habe das Landgericht sich bewusst gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, wonach bereits der bloße Kontrollverlust ebenso wie auch die Einschränkung von Rechten der betroffenen Person als immaterieller Schaden ausreichend seien.
6II.
71. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist.
8a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
9b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie befasst sich zwar ausführlich mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß durch die Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geltenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstäben. Sie gelten hier für den Verfassungsgerichtshof inhaltsgleich, weil er die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht überprüft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 157/20 VB-1, juris, Rn. 8, m. w. N.; Heusch, in: ders./Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 75 Rn. 86, m. w. N.). Die Beschwerde legt diese Maßstäbe, gestützt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – (NJW 2021, 1005), zutreffend dar:
10Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wird unter anderem dann in verfassungswidriger Weise gehandhabt und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat, oder wenn das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt. Indes verstößt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 11 ff., m. w. N.).
11Es fehlt aber an der hinreichenden Darlegung der Möglichkeit, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen diese Maßstäbe verstoßen.
12aa) Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Amtsgericht scheidet von vornherein aus, weil die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit das Gebot ihrer verfassungskonformen Handhabung – wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt – nur nationale letztinstanzliche Gerichte treffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 10, 12 ff.) und das Amtsgericht nicht letztinstanzlich tätig geworden ist.
13bb) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts rügt, setzt er sich bereits nicht hinreichend mit der Begründung dieses Beschlusses auseinander.
14(1) Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass sich das Landgericht bewusst gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt haben könnte, der zufolge bereits der bloße Kontrollverlust ebenso wie auch die Einschränkung von Rechten der betroffenen Person als immaterieller Schaden ausreichend seien. Das Landgericht hat vielmehr in seiner Entscheidung offengelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden anzunehmen sein kann. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und ohne dieser zu widersprechen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zitiert, nach der Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden ausschließt (EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18, 23) und auch die bloße Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten im Einzelfall als immaterieller Schaden anerkannt werden kann (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 78 ff.).
15Dass das Landgericht dennoch einen Schaden als nicht dargelegt angesehen hat, beruht nicht auf der Annahme, der bloße Kontrollverlust und die Einschränkung der Rechte des Betroffenen kämen als immaterielle Schäden nicht in Frage. Das Landgericht hat vielmehr angenommen, der tatsächliche Eintritt dieses – abstrakt möglichen – Schadens im konkreten Fall sei vom Beschwerdeführer darzulegen. Diesem Darlegungsgebot sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise dargelegt, warum das Landgericht damit spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte, etwa durch unerfüllbar hohe Anforderungen an die Darlegungslast (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2017 – 1 BvR 1486/16, juris, Rn. 34).
16Ebenso wenig hat die Beschwerde substantiiert aufgezeigt, warum die Einschätzung des Landgerichts mittelbar die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union konterkarieren, also bewusst davon abweichen sollte. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union, der geringe Anforderungen an einen möglichen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO stellt und den bloßen „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausreichen lässt (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 82, und Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 22), verlangt gleichzeitig den Nachweis der betroffenen Person, dass die Folgen des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die sie erlitten zu haben behauptet, ursächlich für einen Schaden waren, der sich von der bloßen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung unterscheidet (EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50, und vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 84, sowie Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 21). So könne die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit über diese Daten den betroffenen Personen einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zufügen, der zum Schadensersatz berechtige, doch müssten diese Personen den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein möge – erlitten hätten (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 22). Wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordere, auf die Befürchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet würden, müsse das angerufene nationale Gericht prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 85).
17Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Verzicht des Landgerichts auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen sollte.
18(2) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe bei der Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf Art. 82 DSGVO grundsätzlich jeder Verordnungsverstoß haftungsbegründend in Frage komme oder ob ein Verarbeitungsverstoß erforderlich sei, gegen die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen und dadurch sein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, legt er bereits nicht dar, dass die Antwort auf diese Frage entscheidungserheblich war. Sowohl die unionsrechtliche Vorlagepflicht als auch die Annahme einer verfassungswidrigen Handhabung derselben setzen voraus, dass die unionsrechtliche Frage, deretwegen die Vorlagepflicht in Frage kommt, aus Sicht des entscheidenden nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 10, m. w. N., und 12 ff.). Dass dies hier nicht der Fall war, zeigt sich in der diese Frage ausdrücklich offenlassenden Formulierung im Beschluss des Landgerichts, selbst wenn man den Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO hier eröffnet sähe, schiede ein Schadensersatzanspruch zudem deshalb aus, weil es dem Kläger auch unter Berücksichtigung der neuesten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gelungen sei, einen Schaden hinreichend plausibel und substantiiert darzulegen.
19c) Ob mit der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen der Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht gerügt werden soll, kann dahinstehen, weil es insoweit schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben fehlt.
202. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.