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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sie wird den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht gerecht, weil sie bereits keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere des wesentlichen Inhalts des angegriffenen, aber nicht vorgelegten Urteils des Landgerichts enthält sowie kein in der Landesverfassung enthaltenes Recht bezeichnet, das durch dieses Urteil verletzt sein soll. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).