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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 64/23.VB-3

Datum:
29.08.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 64/23.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH64.23VB3.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).

 
 

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