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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 63/23.VB-2

Datum:
29.08.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 63/23.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH63.23VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

 
 

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