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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 54/23.VB-1

Datum:
29.08.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 54/23.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH54.23VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

 
 

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