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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 54/23.VB-1

Datum:
04.07.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 54/23.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH54.23VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen insbesondere deshalb nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Darin hat das Oberlandesgericht ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beanstandete Teil-Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entgegen ihrer auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegten Auffassung nicht ihrer Zustimmung bedurft habe. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

 
 

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