Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen insbesondere deshalb nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Darin hat das Oberlandesgericht ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beanstandete Teil-Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entgegen ihrer auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegten Auffassung nicht ihrer Zustimmung bedurft habe. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).