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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 54/22.VB-3

Datum:
16.05.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 54/22.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH54.22VB3.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
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