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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 29/23.VB-1

Datum:
29.08.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 29/23.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH29.23VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird aus den in der Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 ausgeführten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.

 
 

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