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Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor noch zeigt der Antragsteller einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).