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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 24/23.VB-2

Datum:
28.03.2023
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 24/23.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH24.23VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits den Sachverhalt, aus dem sie die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.

 
 

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