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Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann. Soweit der Beschwerdeführer stattdessen anregt, die Sache auszusetzen, um die zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat der Verfassungsgerichtshof die Anregung bedacht, sieht für ein Vorabentscheidungsverfahren aber derzeit kein Bedürfnis.