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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 89/20

Datum:
21.06.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 89/20
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0621.VERFGH89.20.00
 
Normen:
KWahlG NRW § 15 Abs. 1 und 2; KWahlG NRW § 16 Abs. 1 Satz 3; Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 §§ 6, 7 und 8; LV Art. 2; LV Art. 78 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Angriffsgegenstand im Organstreit kann nicht ein Rechtszustand, also ein erlassenes Gesetz, sondern nur das zugrunde liegende Handeln des Gesetzgebers, also der Erlass eines Gesetzes oder ein legislatives Unterlassen sein.

Dem Organstreitverfahren kommt die Funktion zu, durch Auslegung der Landesverfassung den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Landesorgane und anderer Beteiligter zu klären, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Ungeachtet der darin auch liegenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts dient es damit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns.

Der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit ist sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Dieser Zweck verlangt eine Mindestzahl von Unterschriften, die den zuverlässigen Schluss auf die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags erlaubt. Die Zahl der notwendigen Unterschriften darf andererseits auch nicht so hoch sein, dass neuen Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

In einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem macht der Umstand, dass eine Reserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlbezirkskandidatur nicht entbehrlich; sog. doppelte Quoren sind verfassungsrechtlich zulässig.

Das – unter normalen Umständen – geltende Quorum der §§ 15, 16 KWahlG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Höhe der Quoren ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Kommunalwahlen mit vergleichsweise kleinen Wahlbezirken und einer geringen absoluten Zahl an erforderlichen Unterschriften angemessen. Ausgehend davon hat die erfolgte Absenkung um 40 % für die Kommunalwahlen 2020 den pandemiebedingten Erschwernissen hinreichend Rechnung getragen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

 
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