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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
31. Dem Ausgangsverfahren liegt eine wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklage der Beschwerdeführer zugrunde, die das angerufene Amtsgericht durch Urteil vom 7. Juli 2021 abwies. Die hiergegen zum Landgericht eingelegte Berufung nahmen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zurück.
42. Die Beschwerdeführer haben mit am 8. August 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 5. August 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Amtsgericht rügen.
5II.
6Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
71. a) Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer ist bereits unzulässig, weil sie den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 VerfGHG). Zwar haben sie am 9. August 2021 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Die Beschwerdeführer haben jedoch die Berufung am 8. Oktober 2021 zurückgenommen und somit den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH51/20.VB-2, juris, Rn. 2).
8b) Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
9aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).
10bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, denn sie enthält hierzu weder eine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts noch teilt sie den wesentlichen Inhalt des nicht vorgelegten Urteils mit.
112. Entsprechend verhält es sich, wenn man die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde dahin versteht, dass auch die fachgerichtliche Streitwertfestsetzung angegriffen werden soll. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
12Die Verfassungsbeschwerde enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern erschöpft sich darin, die amts- und landgerichtliche Streitwertfestsetzung als „einfach unglaublich und unfassbar“ zu rügen und die als „unverständlich hoch“ kritisierten Streitwerte dem Prozessbevollmächtigten der im Ausgangsverfahren verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft anzulasten. Damit zeigt die Verfassungsbeschwerdebegründung nicht die Möglichkeit auf, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen, die weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden sind, die Beschwerdeführer in ihren durch die Landesverfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnten.
133. Wenn man die Vorlage und Erwähnung eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 1. Juli 2022 in der Verfassungsbeschwerde dahin versteht, dass auch dieser angegriffen werden soll, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie insoweit nicht begründet worden ist und die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt haben, dass sie den gegen den Beschluss eröffneten Rechtsweg erschöpft haben.
144. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.