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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2022 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und auch seine Eingabe vom 24. August 2022, die auf die erteilten Hinweise nicht eingeht, den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
4Ohnedies ist dem nunmehr vorgelegten Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2022, durch den die gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2021 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wurde, zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu dem vorausgegangenen landgerichtlichen Hinweis vom 29. April 2022 trotz der ihm hierfür gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat. Da der Beschwerdeführer damit nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen hat, um seine Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen und die nunmehr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern, erweist sich seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie jedenfalls nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
5Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist – abgesehen von den hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemachten Voraussetzungen – nicht geboten, weil die durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde herbeizuführen.