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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
3Die – dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aus vorherigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannten – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – VerfGH 63/21.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff.) sind nicht erfüllt. Die Begründung, die auf eine nicht beigefügte und auch nicht zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt und auch sonst den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aus sich heraus nachvollziehbar mitteilt, lässt die erforderliche hinreichend sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses vermissen. Das Verwaltungsgericht hat näher begründet, weshalb es von einer sog. verschleierten Klagerücknahme ausgegangen ist und deshalb seiner Kostenentscheidung die Wertung des § 155 Abs. 2 VwGO über die Kostenverteilung bei Rücknahme von Rechtsbehelfen zugrunde gelegt hat. Aus welchem Grund dies gegen ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verstoßen könnte, erschließt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.