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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt. Über diese ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2022 und gleichzeitiger Übersendung des Merkblatts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (Stand: Januar 2022) in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch ist weder der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret bezeichnet, noch lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens ohne Beiziehung von Akten oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen beurteilen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und die erhobenen Rügen berechtigt sind.