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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 38/22

Datum:
29.11.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 38/22
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1129.VERFGH38.22.00
 
Normen:
LWahlG NRW § 33 Abs. 2; LV Art. 31 Abs. 1
Leitsätze:

Die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl und dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien kann nicht ein für alle Mal ab-strakt, sondern nur jeweils situationsbezogen beurteilt werden. Demgemäß hat der Wahlgesetzgeber eine grundsätzliche Überprüfungspflicht, die allerdings keine ständige Kontrolle verlangt, sondern sich erst dann konkretisiert, wenn eindeutig erkennbar wird, dass die Aufrechterhaltung der Sperrklausel der Kontrolle bedarf.

Ein gesetzgeberisches Unterlassen steht positivem Tun im Organstreit nur dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, deren tatsächliche Voraussetzungen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden müssen.

Ob die mit einer Sperrklausel einhergehende Einschränkung der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Parlaments oder Vertretungsorgans erforderlich ist, beurteilt sich auch nach der konkreten Funktion des zu wählenden Organs.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

 
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