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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Mit seiner undatierten, am 17. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit Schreiben vom 10. April 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine an ihn gerichtete Ladung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 30. November 2020, mit der er aufgefordert wird, in einer Bußgeldsache die Erzwingungshaft anzutreten. Er macht gegen diese Ladung unter anderem geltend, die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung sei bereits verjährt. Der Verfassungsgerichtshof solle die betreffenden Akten beiziehen und einsehen.
4II.
5Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie wahrt weder die einmonatige Frist zu ihrer Erhebung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, noch genügt sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. zu diesen Anforderungen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 188/20.VB-1, juris, Rn. 4). Sie zeigt weder eine Grundrechtsverletzung auch nur ansatzweise auf, noch gibt sie den maßgeblichen Sachverhalt so wieder, dass er ohne weitere Nachforschungen, insbesondere in Form einer Aktenbeiziehung, verfassungsrechtlich geprüft werden kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, den für die Grundrechtsprüfung maßgeblichen Sachverhalt durch eine Beiziehung und Auswertung von Akten erstmals selbst festzustellen.
6Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.