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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 20/22.VB-2

Datum:
18.02.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 20/22.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0218.VERFGH20.22VB2.00
 
Leitsätze:

1. Die Anforderungen an die Begründung des in der Hauptsache zu erhebenden Rechtsbehelfs schlagen sich bereits in den Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 27 Abs. 1 VerfGHG) nieder. Der Antragsteller muss, auch wenn die Frist für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist, jedenfalls die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit zumindest summarisch geprüft werden kann, ob die künftige Verfassungsbeschwerde weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet, noch offensichtlich begründet ist.

2. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit sind zur Gewährung effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nur reduzierte Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Schöpft das Fachgericht den Zeitraum für seine Entscheidungsfindung und -bekanntgabe trotz rechtzeitig angekündigter Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nahezu aus und verbleibt so für das verfassungsgerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren ein nur noch kurzes Zeitfenster, ist der darin liegenden Erschwerung der Erlangung verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durch eine situationsangemessene Reduktion der anderenfalls nicht oder allenfalls kaum leistbaren Begründungsanforderungen Rechnung zu tragen.

3. Ob die in § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a) geregelte Begrenzung der zulässigen Zuschauerzahlen bei Fußballspielen auf 10.000 Personen davon betroffene Fußballvereine in ihren Freiheitsrechten oder in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, kann wegen des besonderen Maßstabes der Offensichtlichkeit nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend beantwortet werden.

a) Soweit dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zusteht, muss er von dieser fehlerfrei Gebrauch gemacht haben. Aufschluss darüber, ob dies der Fall ist, insbesondere ob der Verordnungsgeber widerspruchsfrei und auch sonst plausibel seinen Spielraum ausgeübt hat, dürfte regelmäßig in erster Linie die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geforderte allgemeine Begründung geben müssen. Hieran dürfte deshalb jedenfalls vorrangig auch die gerichtliche Kontrolle anzusetzen haben.

b) Offen bleibt, wie weit die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Einzelnen reicht, insbesondere ob diese aus grundsätzlichen Erwägungen hinter dem Einschätzungsspielraum des demokratisch in besonderer Weise legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers zurückbleibt. Das Gleiche gilt für die Frage, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass die Corona-Pandemie den Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr vor eine völlig neuartige und komplexe Entscheidungssituation stellt, sondern er trotz fortbestehender Dynamik auf zunehmend mehr und gesicherte Erfahrungswerte und wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen kann.

c) Ebenfalls offen bleibt, ob die – zumindest nicht offensichtlich verfassungswidrige – Obergrenze von 10.000 Zuschauern auch mit Blick auf die gleichzeitige Regelung gesicherter Brauchtumszonen (Karneval) Ausdruck einer konsistenten Gesamtstrategie des Verordnungsgebers ist.

4. Im Rahmen der bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Folgenabwägung kann es darauf ankommen, ob die vom Antragsteller allein geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile solche sind, die er nach Möglichkeit verlustmindernd einplanen muss, und ob sie für ihn eine existenzgefährdende Auswirkung haben könnten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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