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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 138/21.VB-1

Datum:
22.03.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 138/21.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH138.21VB1.00
 
Tenor:

Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben vom 20. Dezember 2022 Bezug genommen. Die diesem Schreiben nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine davon abweichende Entscheidung.

 
 

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