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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 116/21.VB-2

Datum:
18.01.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 116/21.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH116.21VB2.00
 
Leitsätze:

1. Eine direkt gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Nebenklage erhobene Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).

2. Soweit der Zulassungstatbestand des § 395 Abs. 3 StPO betroffen ist, ist die darauf bezogene Zulassungsentscheidung zwar gem. § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO unanfechtbar. Allerdings ist die Nachprüfung dieser Entscheidung im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (hier: Berufung) ebenso wenig offensichtlich ausgeschlossen wie die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Zulassung als Nebenkläger in der Rechtsmittelinstanz.

3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 StPO abgelehnt wurde, gilt die Anordnung der Unanfechtbarkeit in § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO nicht und ist der Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde anfechtbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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