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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Sie genügt - ohne dass es auf weitere Fragen ankommt - jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 -, juris, Rn. 2 m.w.N., und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2).
4Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, seines Rechts auf Eigentum aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG sowie eines Rechts "auf Korrektur von Katasterfehlern". Er wendet sich insbesondere gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2021, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt wurde. Dabei legt er das Urteil des Verwaltungsgerichts und seinen dagegen bei dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung weder vor noch gibt er sie nach ihrem wesentlichen Inhalt wieder. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen sind die Rügen des Beschwerdeführers keiner Prüfung zugänglich.
5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
6Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.