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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 104/21.VB-2

Datum:
21.06.2022
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 104/21.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0621.VERFGH104.21VB2.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Fachgericht verstößt auch dann gegen die Pflicht, nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen zu berücksichtigen, wenn es den wirklichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbringens übergeht bzw. nicht richtig erfasst und es dadurch fälschlich als unerheblich ansieht (hier bezogen auf den Begriff der Verbringungskostenpauschale oder „Pauschale Verbringungskosten“ für Kosten der Verbringung eines Unfallwagens von der Reparaturwerkstatt in eine externe Lackiererei).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Juni 2021 – 32 C 226/20 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, soweit es den vom Beschwerdeführer mit der Klage vom 3. April 2020 verfolgten Betrag von 59,50 Euro für Verbringungskosten nebst Zinsen betrifft. Es wird im Umfang der Klageabweisung aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. August 2021 – 32 C 226/20 – wird damit gegenstandslos.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

 
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