Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14. September 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 „sofortige Beschwerde“ erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Fristverlängerung beantragt.
4II.
51. Über die Eingabe der Beschwerdeführerin entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
62. Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin ist unzulässig.
7Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinaus gehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4; jeweils m. w. N.).
8Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
93. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Fristverlängerung bedürfen keiner Entscheidung, weil hier ein Rechtsbehelf nicht eröffnet ist.