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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 65/21.VB-2

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 65/21.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH65.21VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln.

Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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